Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Preise für Lagerware
Versand
Versandkosten
Zahlung
Zahlungsverzug
Eigentumsvorbehalt
Lieferfristen und -termine, Rückgaberecht
Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
- Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang unter gleichzeitiger Rückgabe des Lieferscheins geltend gemacht werden. Bei Transportschäden muss die schriftliche Rüge unmittelbar nach Eintreffen der Ware, spätestens aber binnen drei Tagen, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
- Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrügen ist der Liefernde zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzichtet der Liefernde auf sein Recht zur Ersatzlieferung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht oder ist die als Ersatz gelieferte Ware erneut mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.
- Eine weitergehende Haftung des Liefernden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz - beispielsweise für entgangenen Gewinn -, auch für Folgeschäden oder entfernt, nicht vorhersehbare Schäden, ist ausgeschlossen, ebenso etwaige Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verletzungen vertraglicher Nebenverpflichtungen des Liefernden, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Die NOWECOR AG haftet gegenüber dem Mitgliedsbetrieb nicht für Schäden, welche dem Mitgliedsbetrieb aufgrund der Verletzung eigener vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten entstehen. Der Mitgliedsbetrieb stellt die NOWECOR AG von allen Ansprüchen frei, gleich welcher Art, welche Dritte aus der Tätigkeit des Mitgliedsbetriebes gegenüber der NOWECOR AG geltend machen. Dies gilt auch für alle notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Wahrung der Rechte der NOWECOR AG entstehen. Diese Freistellungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der NOWECOR AG auf einer alleinigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten der NOWECOR AG beruht.
- Die Haftung der NOWECOR AG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen.
Verbesserungen
Verlängerte Werkbank (Vorprodukte)
Die NOWECOR AG bietet ihren Mitgliedsbetrieben die Möglichkeit der Belieferung mit Produkten der verlängerten Werkbank. Hierbei werden von Mitgliedsbetrieben auftragsbezogene Daten an die NOWECOR AG übermittelt. Die NOWECOR AG erstellt auf Basis dieser Daten vorgefertigte Produkte (im Folgenden: Vorprodukte) zur Weiterverarbeitung und zur Endabgabe des Mitgliedsbetriebes an dessen Kunden (Patienten). Die Versorgung des Kunden erfolgt in alleiniger Verantwortung des Mitgliedsbetriebes.
Die Vorprodukte umfassen (nicht abschließende Auflistung) Modellfräsungen (z. B. Kopfmodelle, Schaftmodelle, Rumpfmodelle), Diagnosemodellprodukte (z. B. Gesichtsmasken, Helme, Schäfte zu Diagnose- und Testzwecken), Einlagenrohlinge, sonstige Rohlinge (z. B. Sitzschalen) und 3D-gedruckte Orthesen zur individuell angepassten Endverarbeitung durch den Mitgliedsbetrieb, Wassertransferdruck und Färbetechniken zur optischen Gestaltung von Vorprodukten oder Medizinprodukten.
Die NOWECOR AG ist ausschließlich zur Erstellung und Lieferung der Vorprodukte verpflichtet. Die NOWECOR AG hat keinen Kontakt zu Endkunden bzw. Patienten der Mitgliedsbetriebe. Aus diesem Grund ist der Mitgliedsbetrieb in besonderem Maße zur umfassenden Kontrolle der Vorprodukte sowie der endmontierten Medizinprodukte verpflichtet.
Die Kontrolle der Vorprodukte durch den Mitgliedsbetrieb umfasst insbesondere die Prüfung auf Materialfehler, Passformfehler, Transportschäden, Verwechslungen und Entsprechung der Vorprodukte mit den übermittelten Daten. Die Kontrolle der endmontierten Medizinprodukte umfasst darüber hinaus die individuelle Passform am jeweiligen Patienten bzw. Endkunden.
Hinsichtlich der endmontierten Medizinprodukte ist der Mitgliedsbetrieb Hersteller und Inverkehrbringer im Sinn des MPG sowie der MDR.
Datenschutz
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
- Erfüllungsort für die Lieferung der bestellten Ware und für die Zahlung des Rechnungsbetrages ist Quakenbrück.
- Für alle Vertragsverhältnisse ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Kaufgesetzes (IKG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Quakenbrück bzw. Osnabrück.
- Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.